Im Gesamtvergleich muss die geleistete Arbeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt, Freizeitausgleich oder die Abgeltung von Stunden aus einem Arbeitszeitkonto konkret dargelegt werden. Eine Herunterrechnung auf einen fiktiven Stundenlohn ist nicht zulässig.
Normen: AÜG §§ 9, 10; BGB §§ 305c, 307 Abs. 1