Behindertentestaments, durch das dem Sozialhilfeträger der Erbteil dauerhaft entzogen werden sollte. Im Erbfall überlassen die Eltern ihrem Sohn jeweils einen Anteil in Höhe des 1,1-fachen Pflichtteils als Vorerben. Für diese Erbteile ist bis zum Tod des Sohnes eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker soll dabei das Erbe so verwalten, dass dem Sohn keine staatlichen Mittel verloren gehen. Das OLG Hamm stellte klar, dass ein solches Testament weder sittenwidrig noch nichtig sei.
Normen: BGB § 138 Abs. 1, § 195, § 204 I Nr.1, § 242, § 260 Abs. 1, § 199 I Nr. 2, § 481, § 666, § 681, § 2303 Abs. 1, § 2215, § 2314 Abs. 1 S. 2 , § 2314, § 2325, § 2326; EGBGB Art. 25 Ab