Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass das Nachlassgericht auch dann einen Ersatztestamentsvollstrecker ernennen kann, wenn dies im Testament nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Der konkludente Wille des Erblassers reicht aus. Bei der Ernennung des Ersatztestamentsvollstreckers steht dem Gericht ein Ermessen zu. Dieses Ermessen kann grundsätzlich auch dahingehend ausgeübt werden, einen Erben als Ersatztestamentsvollstrecker unter anderem deswegen abzulehnen, weil er mit einem weiteren Erben stark verstritten ist und daher keine befriedende Wirkung auf die Erbengemeinschaft ausüben würde.