Mit dem Urteil blieb die Klage eines Rechtsanwalts erfolglos, der den PC in seiner Kanzlei zwar für das Internet nutzte, jedoch keine Rundfunkangebote über diesen nutzte.
Wie das Gericht feststellte, ist es demnach für die Frage nach der Erhebung von Rundfunkgebühren irrelevant, ob das Gerät auch zu diesem Zwecke genutzt wird. Zwar würde ein Eingriff in die Informationsfreiheit und die Berufsfreiheit vorliegen, dieser sei aber verhältnismäßig. Eine andere Einschätzung würde die Flucht aus den Rundfunkgebühren ermöglichen und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden.
Normen: Art. 12 I, 3 I, 5 I,II GG, §§ 1 I, 5 III RGebStV