Nach dem Gesetz sind die Vorschriften über Fernabsatzverträge und das damit einhergehende Widerrufsrecht nicht auf Angebote der Freizeitgestaltung anwendbar, wenn die Angebote zu einem bestimmten oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen sind.
Hierauf stütze sich auch ein Anbieter von Online-Kursen für Sportbootführerscheine. In seinen AGBs fand sich kein Hinweis auf ein Widerrufsrecht, da er von der Anwendbarkeit der entsprechenden Norm auf sein Angebot ausging.
Fälschlicherweise, wie das Gericht befand und ihn damit zu einer Einräumung der Widerrufsmöglichkeit verurteilte.
Die Frage nach einem Angebot der Freizeitgestaltung sei vorliegend irrelevant. Vielmehr komme es vorliegend darauf an, dass keine Verpflichtung zur Erbringung der Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen würde und die Teilnehmerzahl bei dem Angebot nicht begrenzt sei. Zweck der Norm sei es, den Unternehmer bei einer begrenzten Teilnehmerzahl vor kurzfristigen Stornierungen zu beschützen und ihm so ein gewisses Maß an Planungssicherheit einzuräumen. Da eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei dem betroffenen Online-Kurs aber nicht vorgesehen war, könnte auch nicht auf das Widerrufsrecht verzichtet werden.