Auslöser der Entscheidung war die Klage eines Professors der Universität Tübingen. Insbesondere verwahrte er sich gegen die Preisgabe der Information, dass er Mitglied einer katholischen Studentenverbindung ist.
Das Gericht bestätigte zwar, dass der Artikel einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen würde, gab jedoch zu bedenken, dass Wikipedia das Interesse der Öffentlichkeit mit einer Versorgung an ausreichenden Informationen erfüllt. Anhaltspunkte für eine soziale Ausgrenzung oder Isolierung des Professors aufgrund des Artikels lägen nicht vor. Ferner ist dem Gericht zufolge relevant, dass der Artikel nur bei einer aktiven Suche des Interessierten zur Kenntnis genommen wird. Dementsprechend kommt es auch nicht zu einer breiten "Ausstrahlwirkung" des Artikels, wie es etwa bei Zeitungsartikeln der Fall ist.
Bei einer Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der Pressefreiheit wiegt das zuletzt genannte Grundrecht auf der Grundlage dieser Gedanken somit schwerer, weshalb dem Begehren des Professors nicht gefolgt werden konnte.
Normen: §§ 1004 I, 823 I BGB, Art. 2 I, 1 I GG