Vorab: Unter Mikroblogs versteht man Blogs, in welchen die Nutzer kurze, oftmals einer SMS ähnliche Nachrichten veröffentlichen können, wobei regelmäßig nicht mehr als 200 Zeichen je Blog verwendet werden.
Wie nun das Oberlandesgericht in Dresden feststellte, müssen die Provider solcher Mikroblogs sich auch bei diesen an den Grundsätzen zur Störerhaftung messen lassen. Eine Analyse der Blogs im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten durch den Hostprovider muss zwar nicht im Vorfeld erfolgen, jedoch ist der Provider dazu verpflichtet, bei einem entsprechend konkreten und nachvollziehbaren Hinweis des in seinen Rechten Verletzten, eine Löschung des Eintrags vorzunehmen und auf die Verhinderung künftiger Rechtsverstöße hinzuwirken. Vorab obliegt es ihm dabei jedoch, den Blogger auf die mögliche Rechtsverletzung hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu geben, sich seinerseits zu den Beanstandungen zu äußern.
Normen: Art. 5 I GG