Zu dieser Entscheidung gelangte das Oberlandesgericht in Hamm im Fall eines Mannes, der wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt worden war. Vorzeitig auf Bewährung aus der Haft entlassen, wurde es ihm für die Bewährungszeit untersagt, einen Internetzugang zu betreiben, vorzuhalten oder zu nutzen. Lediglich die Internetnutzung im Rahmen einer Umschulung innerhalb der Schulungsräume wurde ihm gestattet. Diese Auflage wertete der Mann als rechtswidrig, da die Kommunikation ohne Internet in der heutigen Zeit nahezu unmöglich sei und Dinge des alltäglichen Lebens, wie etwa die Kommunikation mit Behörden, unnötig erschwert würden.
Zwar würde die Weisung zu einer Einschränkung der Informationsfreiheit des Betroffenen führen, so das Gericht, jedoch sei diese Einschränkung verhältnismäßig. Auch würde der Ausschluss von der Internetnutzung eine Hilfe bei der Vermeidung einer erneuten Straffälligkeit sein. Informationsbeschaffung sei auch über andere Medien möglich und Inserate oder Stellenanzeigen könnte sich der Mann durch Dritte ausdrucken lassen. Eine vor diesem Hintergrund langsamere Kommunikation und ähnliche geringe Beeinträchtigungen seien deshalb durch den Mann zu akzeptieren, zumal die Internetnutzung derzeit nicht als existenznotwendig zu betrachten sei.
Normen: Art. 5 I GG, § 57c I StGB