Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Dieser wendet sich gegen die Datenautomatik-Klausel eines Mobilfunkdienstleisters, wonach nach Verbrauch des jeweils im Tarif enthaltenen Inklusiv-Datenvolumens pro Abrechnungszeitraum dieses bis zu dreimal automatisch um weitere 100 MB zum Preis von 2 Euro erweitert wird.
Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass die Klausel nicht gegen Verbraucher- oder AGB-Recht verstoße. Die Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle, da die Erweiterung des Datenvolumens Teil der Hauptleistungspflicht sei. Zudem mangele es der Klausel auch nicht an Transparenz, da aus ihr unmissverständlich hervorgehe, dass der Verbraucher über jede Erweiterung des Datenvolumens sowie die Möglichkeit dem zu widersprechen per SMS informiert wird. Die Klausel sei daher zulässig.
Normen: BGB §§ 307, 308 Nr. 5, 312a Abs. 3 Satz 1; UKlaG §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4