Der EuGH hat entschieden, dass eine Verbrauchersammelklage lediglich am Sitz des beklagten Unternehmens möglich ist. Ein Österreicher, der sich für Datenschutz engagiert, ließ sich die Ansprüche von zahlreichen Facebook-Nutzern abtreten, um diese neben seinen eigenen an seinem Wohnsitz in Wien geltend zu machen. Der EuGH kam jedoch zu der Überzeugung, dass der Aktivist lediglich seine eigenen Ansprüche gegenüber Facebook geltend machen darf.
Normen: Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 15 und 16