Im vorliegenden Fall ging der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Google vor. Die im Impressum von Google genannte E-Mail-Adresse versendete auf Kundenanfragen jeweils nur eine automatisch generierte Antwort mit folgendem Inhalt: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können". Zudem verwies die automatische E-Mail auf die Hilfeseiten von Google.
Das Kammergericht bejahte einen Unterlassungsanspruch des Bundesverbands gegen Google. Das Unternehmen müsse seinen Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen.
Normen: § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG