Die Kuratoren forderten daraufhin die Löschung der Fotos und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zu letzterem weigerte sich die Facebook-Nutzerin jedoch, weswegen die Kuratoren im Eilverfahren auf Unterlassung klagten.
Das Landgericht München I gab den Klägern Recht. Durch die Veröffentlichung der Fotos in der Facebook-Gruppe habe die Ausstellungsbesucherin das Recht der Kläger auf öffentliches Zugänglichmachen ihres Werkes verletzt. Die Tatsache, dass es sich um eine geschlossene Facebook-Gruppe handelt, ändere daran nichts, da die beklagte Gruppenadministratorin auch ihr gänzlich unbekannten Personen Zugang zur Gruppe gewährt hatte.
Normen: § 97 Abs. 1, § 4 Abs. 1 UrhG