Dies ist der Fall, wenn sich bei der gebotenen Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und die Verkennung des Befundes bzw. die Nichtreaktion darauf einen groben Behandlungsfehler darstellt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Behandlungsfehler einzige Ursache für den eingetretenen Gesundheitschaden ist. Es genügt, dass der Behandlungsfehler generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
Die Umkehr der Beweislast ist nur ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwarscheinlich ist.
In dem entschiedenen Fall wurde eine Notärztin zu einem Patienten gerufen, der unter Herz- und Magenschmerzen litt. Die Notärztin wurde darauf hingesiesen, dass in der Familie des Patienten mehrere Herzinfarkte vorgekommen sind. Die Notärztin stellte als Diagnose den Verdacht auf eine Virusinfektion und Angina Pectoris.