Während der Operation musste ein Teil der Schädeldecke in einer Kühltruhe gelagert werden, um diesen Teil später wieder einsetzen zu können. Als die Schädeldecke wieder eingesetzt werden sollte, stellte man fest, dass sich das Knochenstück nicht mehr in einem verwertbaren Zustand befand.
Das LG Koblenz begründete die Gewährung von 3000 Euro Schmerzensgeld mit der Argumentation, dass der Kläger durch den Schädeldeckenersatz nicht in seiner Lebensqualität beeinträchtigt sein, mithin stünden Beschwerden des Klägers, wie Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen nicht im Zusammenhang mit dem Schädeldeckenersatz.
Das Gericht sieht die Beeinträchtigung des Klägers lediglich darin, dass dieser nur unter einer emotionalen Beeinträchtigung leidet, weil er für den Rest seines Lebens auf die körpereigene Schädeldecke verzichten muss und es sich dabei nur um ein subjektives Missempfinden handelt.