Versicherung haftet nicht für Gesundheitsschädigung infolge eines Bruchs einer Fasszange bei Bandscheibenoperation

Eine Versicherung kann Gesundheitsschädigungen, die infolge einer Heilmaßnahme eintreten, vom Versicherungsschutz ausschließen.


In dem entschiedenen Fall kam es bei einem Patienten bei einer Bandscheibenoperation im Zuge der Benutzung einer gebogenen Fasszange zu einem Zwischenfall, bei dem das Maul der gebogenen Fasszange abbrach und es dadurch zu einer Gesundheitsschädigung bei dem Patienten kam. Es konnte nicht mehr aufgeklärt werden, ob der Bruch der Fasszange auf einem Materialfehler, einem Kunstfehler des Operateurs bzw. einer schicksalhaften Fügung der Ereignisse beruhte oder durch Besonderheiten in der Konstitution des Patienten bedingt war. Die Versicherung lehnte die Zahlung einer Invaliditätsrente ab.
Das LG Dortmund lehnte eine Einstandspflicht der Versicherung ab. Demnach durfte die Versicherung Schäden, die ein Patient als adäquate Folge einer Heilbehandlung erleidet, vom Versicherungsschutz ausnehmen. Demnach hat sich nach dem Gericht das eigentümliche Risiko einer Bandscheibenoperation verwirklicht. Der Patient kam demnach nicht nur rein zufällig mit den ärztlichen Operationsinstrumenten in Berührung. Vielmehr sei der Kontakt mit den ärztlichen Instrumenten bei einer Operation naturgemäß notwendig und geschehe nicht nur bei Gelegenheit. Ein möglicher Materialfehler eines Operationsinstrumentes rechtfertigt keine andere Beurteilung, da sich die Verwendung schadhafter Materialien nicht gänzlich ausschließen lässt.
 
Landgericht Dortmund, Urteil LG Dortmund 2 O 253 10 vom 23.02.2011
[bns]