Keine zwingende Aufklärung über eine geringwertig längere Dauer einer Operation unter lokaler Betäubung

Ist ein Patient über die grundsätzliche Möglichkeit informiert, eine Mandeloperation in Vollnarkose durchführen zu lassen oder in örtlicher Betäubung, muss der Patient nicht gesondert darüber aufgeklärt werden, dass sich die Operation bei einer der beiden Alternativen schneller druchführen lässt, wenn sich dabei ein Zeitunterscheid von lediglich 15 Minuten ergibt.

Eine über diesen Punkt unterlassene Aufklärung stellt keinen Aufklärungsmangel dar.

Wird eine Mandeloperation unter einer wirksamen lokalen Betäubung durchgeführt und wird dabei noch zusätzlich intravenbös ein Schmerzmittel verabreicht, so stellt es keinen Behandlungsfehler dar, wenn die intravenöse Verabreichung des Schmerzmittels nicht ununterbrochen gewährleistet war, die konkrete Operation aber auch völlig ohne die intravenöse Verabreichung des Schmerzmittels hätte stattfinden dürfen.
Kommt es bei einer in lokaler Betäubung durchgeführten Mandeloperation bei dem Patienten zu einem größeren Blutverlust, den die Ärzte scheinbar nicht beherrschen können, so kann ein Schmerzensgeld von EUR 500 als gerechtfertigt angesehen werden.

 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 5 U 1190 10 vom 07.04.2011
Normen: BGB §§ 253, 276, 278, 280, 611, 823
[bns]