Es dürfte ein böses Erwachen aus der Vollnarkose gewesen sein, als die Patientin den Verlust ihrer Zähne feststellte. Denn nach der gerichtlichen Feststellung bestand bei mindestens fünf Zähnen nicht einmal eine medizinische Notwendigkeit für die Entfernung. Auch die Folgebehandlung soll nicht den medizinischen Standards entsprochen haben. Unter anderem aufgrund der bereits im Vorfeld unzureichenden Diagnose sah das Gericht deshalb keinen Anlass, den einschlägig vorbestraften und inzwischen insolventen Zahnarzt noch mit Milde zu behandeln.