Kein Einzelzimmer im Justizvollzugskrankenhaus

In einem Justizvollzugskrankenhaus untergebrachte Häftlinge haben keinen Anspruch auf eine Unterbringung in einem Einzelzimmer.


In einem regulären Gefängnis dürfen Straffällige grundsätzlich nur in einer Einzelzelle untergebracht werden. Eine Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle ist hingegen nur in Ausnahmefällen zulässig. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm ist diese Regelung des Strafvollzuggesetzes jedoch nicht auf die Unterbringung in einem Justizvollzugskrankenhaus anwendbar.

Eine solche begehrte jedoch der 60 Jahre alte Kläger. Da er dauernd eine professionelle Pflege benötigt war er in einem 20qm großen Zweibettzimmer auf der Pflegestation des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg untergebracht. Die Belegung des zweiten Bettes erfolgte nur gelegentlich.

Das Gericht lehnte die Anwendung der entsprechenden Vorschrift des Strafvollzuggesetzes auf die Unterbringung im Justizvollzugkrankenhaus ab. Zur Begründung führte es aus, dass Gefangene manchmal auch in einem regulären Krankenhaus behandelt werden. In diesen ist die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer ebenfalls der Regelfall. Demzufolge würde die Unterbringung in einem Einzelzimmer in einem Justizvollzugskrankenhaus einer Privilegierung von Häftlingen gegenüber der restlichen Bevölkerung gleichkommen. Selbiges war aber nicht der Wille des Gesetzgebers, weshalb der Anspruch abzulehnen war.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 1 Vollz WS 1513 vom 05.03.2013
Normen: §§ 18 I, 65, 201 StVollzG
[bns]