Dies begehrten aber die Kläger und führten begründend aus, dass viele Medikamente seit der Gesundheitsreform trotz ihrer Notwendigkeit nicht mehr verschreibungspflichtig sein würden.
Dem hielt das Gericht entgegen, dass außergewöhnliche Belastungen nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen "zwangsläufig" entstehen. Bei Aufwendungen im Krankheitsfall sieht das Gesetz für den Nachweis der "Zwangsläufigkeit" standardmäßig das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung vor. Fehlt es an einer solchen können die Kosten nicht berücksichtigt werden.