Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der an Alzheimer erkrankte Mann reichte durch eine bestellte Betreuerin im Jahr 2012 die Scheidung ein. Das Paar, dass im Jahr 2011 geheiratet hatte, trennte sich nach 8 Monaten.
Voraussetzungen einer wirksamen Scheidung sind das Trennungsjahr, der Trennungswille,der von einem natürlichen Willen getragen werden muss und eine Wiederaufnahme der Ehe vom Antragsteller endgültig ausgeschlossen wird. Trotzdem der Erkrankte in der mündlichen Verhandlung am Ende des Verfahrens seinen Scheidungswillen aufgrund des weit fortgeschrittenen Stadiums der Alzheimererkrankung nicht mehr eindeutig zum Ausdruck bringen konnte, sah das Gericht die Voraussetzung als gegeben an. Grund war eine am Anfang des Verfahrens durchgeführte richterliche Anhörung, in der der Wille zur Scheidung vom Erkrankten noch eindeutig erkennbar war.