40.000 Euro Schmerzensgeld nach ärztlichem Behandlungsfehler und Bewusstsein des baldigen Versterbens sind nicht ausreichend

Verstirbt ein Patient nach einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung nach einer Leidenszeit von fünf Monaten in dem Bewusstsein seines bevorstehenden Todes und mit erheblichen Schmerzen, so ist ein Schmerzensgeld von 40000 Euro zu gering bemessen.


In dem entschiedenen Fall verkannten die Ärzte einen tiefen Weichgewebe- und Gelenkinfekt mit septischem Verlauf. Der Patient erlitt nach der zu spät erfolgten Ausräumung der Abszedierung einen septischen Schock und fiel für fünf Wochen ins Koma.
Für die Beurteilung des Schmerzensgeldes war maßgeblich, dass der Patient nach seinem Erwachen aus dem Koma an erheblichen Schmerzen litt, verursacht durch schmerzhafte Dekubiti, die mit multiresistenten Bakterien infiziert waren. Bei einer frühzeitigen Erkennung des Krankheitsbildes des Patienten wäre nach Sachverständigenangaben zwar auch mit eine längeren Krankenhausaufenthalt des Patienten zu rechnen gewesen, der allerdings mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Genesung des Patienten geführt hätte. Der Patient hatte seine Krankheit bis zum Tod bewusst erlebt.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 5 U 8 11 vom 21.09.2011
Normen: BGB §§ 253, 280, 611, 823
[bns]