Demnach zählen auch Lebensgefährten zu dem geschützten Personenkreis, welcher unter bestimmten Umständen eigene psychisch vermittelte Schäden beim Tod naher Angehöriger geltend machen kann.
Die Ersatzfähigkeit eines Schockschadens setzt voraus, dass ein posttraumatischer Belastungszustand aufgrund des Todes bzw, schwerster Verletzungen eines nahen Angehörigen eingetreten ist und es sich dabei um eine nachvollziehbare Reaktion handelt. Dabei sind an die Darlegung des psychisch vermittelten Schadens aufgrund des Todes eines nahen Angehörigen nur maßvolle Anforderungen zu stellen, mithin ist ein übertrieben strenger Maßstab unangebracht. Die Darlegung eines posttraumatischen Belastungszustandes ist ausreichend.