Keine Ansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung gegen einen Arzt bei einer bloßen Hilfstätigkeit
Leistet ein Arzt bloße Dolmetschertätigkeiten für einen anderen Arzt, die ebenso von einem Arzthelfer geleistet werden könnten, so lassen sich Ansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen, wenn nicht schuldhaftes Verhalten des übersetzenden Arztes selbst zu einem Schaden geführt hat.
Insbesondere ist eine bloße Dolmetscherleistung nicht auf eine Behandlung oder Versorgung des Patienten angelegt, die das Ziel einer Wiederherstellung der körperlichen und gesundheitlichen Integrität hat.
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 5 W 39 09 vom 25.01.2010