Die Klägerin blieb bei ihrer Geburt mit der rechten Schulter am Schambein der Mutter stecken. Der Hebamme gelang es die Geburt zu beenden, wobei jedoch nicht dokumentiert wurde, welche Maßnahmen zur Behebung der Schulterdystokie ergriffen wurden. Die Klägerin leidet seitdem an einer Lähmung des Armes. Der Arm ist nicht in alle Richtungen beweglich und die Feinmotorik der Hand ist erheblich beeinträchtigt. Zudem liegt eine optisch nachteilige Verkürzung des Armes um 6 cm vor. Die Klägerin musste sich mehreren Operation unterziehen, wobei jedoch mit einer entscheidenden Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten des Armes und der Hand nicht mehr gerechnet werden kann. Die Klägerin kann mit ihrem rechten Arm nicht bis zur Körpermitte gelangen und eine Streckung der Finger oder ein Öffnen der Hand ist nicht möglich, was die Greiffunktion behindert. Der rechte Arm steht lediglich als Hilfsarm zur Verfügung, ähnlich einem armamputierten Menschen. Es besteht die Gefahr einer Überbelastung der Wirbelsäule, was eine laufende Krankengymnastik erfordert.
Eine mangelhafte Dokumentation des ärztlichen Vorgehens (hier zur Behebung der Schulterdystokie) hat die Folge, dass zugunsten des Patienten von einem behandlungsfehlerhaften Vorgehen ausgegangen wird.
Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass ein fehlerhaftes geburtshilfliches Vorgehen auch bei einer vollständigen Entwicklung des Kindes vorliegen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass nicht die gebotenen spezifischen und schonenden Maßnahmen zur Behebung der Schulterdystokie vorgenommen wurden.