Es kann nicht angenommen werden, dass der Begriff "Lähmung" nur so zu verstehen ist, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasst. Grundsätzlich soll damit die Gefahr einer dauerhaften Lähmung ausgedrückt werden. Ein Arzt muss nicht damit rechnen dass der Patient einer solchen Fehlvorstellung unterliegt, es sei denn, es liegen dafür begründete Anhaltspunkte vor.
Normen: BGB § 611, § 280 Abs. 1; § 823