Dementsprechend ist der Heimatflughafen auch nicht als die regelmäßige Arbeitsstätte zu werten. In diesem Fall könnte nur die geringere Fahrtkostenpauschale beansprucht werden. Die Tätigkeit im Flugzeug ist aber eine sogenannte "Auswärtstätigkeit" für welche der Bundesfinanzhof die steuerliche Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten gestattet hat.
Auch im Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung eines heimischen Arbeitszimmers hatte die Klage der Flugbegleiterin Erfolg, da ihr kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung stand.