Zahlungen infolge einer Erpressung als außergewöhnliche Belastung

Erpressungszahlungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuer berücksichtigt werden, wenn die wesentliche Ursache für die Erpressung nicht im Verhalten des Steuerpflichtigen zu finden ist.


Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war ein Sachverhalt, an dessen Ausgangspunkt ein Teppicherwerb in der Türkei stand. Sechs Jahre später teilte die ausländische Lieferfirma den Erwerbern mit, dass diese keine entsprechende Erklärung für den Teppich beim Zoll abgegeben hätten, weshalb ihnen nun eine Konfiszierung des Teppichs und ein Strafgeld von 7.000 Euro durch den Zoll drohen würden. Diese Folgen könnte die Lieferfirma abwenden, wenn man ihnen Geld via Western Union überweisen würde. Die Käufer folgten dieser Anweisung, schalteten in der Folge jedoch eine Anwältin ein. Im Rahmen ihrer Steuererklärung machten sie Aufwendungen in Höhe von 14.500 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend, welche für Ermittlungstätigkeiten und an Rechtsanwaltsgebühren angefallen waren. Wie schon das Finanzamt, lehnte auch das Gericht die steuerliche Berücksichtigung ab:

Vorliegend war die Ursache für die Erpressung in dem Verhalten der Betroffenen zu finden. Denn sie selbst waren es, die den Teppich bei seiner Einfuhr nicht ordnungsgemäß versteuerten und den Erpressern somit einen ''Hebel'' für ihre Forderung lieferten. Bei einem durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst geschaffenem Erpressungsgrund muss das Merkmal der ''Zwangsläufigkeit'', welches Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, jedoch abgelehnt werden. Daneben hätten die Betroffenen der Erpressung mit einer strafbefreienden Selbstanzeige wirksam entgegen treten können. Eine steuerliche Berücksichtigung war somit abzulehnen.

Anders verhält es sich hingegen mit Erpressungen, deren Ursache allein der wirtschaftliche Hintergrund des Opfers ist oder der Skrupellosigkeit des Täters entspringt. Zu denken ist dabei etwa an (drohende) Entführungen und ähnliches. In solchen Fällen setzt der Erpresste gerade keine wesentliche Ursache durch sein Verhalten, weshalb hier eine steuerliche Berücksichtigung ggf. in Betracht kommen kann.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 5 K 1989 12 vom 01.04.2014
Normen: § 33 EStG
[bns]