Keine zwei häuslichen Arbeitszimmer abzugsfähig

Ein Steuerpflichtiger kann auch dann keine zwei häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzen, wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen unterhält.


In dem zugrunde liegenden Ausgangsfall unterhielt der betroffene Bürger einen Wohnsitz in Rheinland – Pfalz, an welchem er als Selbstständiger tätig war, und einen weiteren in Thüringen, wo er als Angestellter praktizierte. Da er an beiden Wohnsitzen ein häusliches Arbeitszimmer zur Ausübung seiner Selbstständigkeit unterhielt, wollte er auch beide Arbeitszimmer im Rahmen seiner Steuererklärung berücksichtigt wissen. Das Finanzamt hingegen wollte nur rund die Hälfte der geltend gemachten Kosten, immerhin noch 1250 €, berücksichtigen, und diese Summe auch nur für ein Arbeitszimmer. Der hiergegen gerichteten Klage war kein Erfolg beschieden.

Das Finanzgericht führte aus, dass eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer maximal bis zu einem Betrag von 1250 € geltend gemacht werden kann. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. In einem solchen Fall können die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Eine solche Ausnahme lag jedoch nicht vor, da das Arbeitszimmer nicht den beruflichen Mittelpunkt bildete, sondern der Kläger außerhalb seines Arbeitszimmers Seminare und Fortbildungen für Steuerberater hielt.

Daneben ist dieser Höchstbetrag personen- und objektbezogen und kann nur einmal im Jahr geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn etwa aufgrund eines Umzugs mehrere Arbeitszimmer in einem Jahr unterhalten und ausgestattet werden müssen. Vor diesem Hintergrund kann auch keine andere Entscheidung ergehen, wenn eine Person aufgrund von zwei verschiedenen Wohnungen zeitgleich auch zwei häusliche Arbeitszimmer unterhält. Denn auch in diesem Fall kann diese Person nicht beide Arbeitszimmer gleichzeitig nutzen, sondern höchsten im Wechsel. Vor diesem Hintergrund war dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht zu folgen.

Anmerkung: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 2 K 1595 13 vom 25.02.2015
Normen: § 4 V 6b EStG
[bns]