Die Steuer entsteht schon mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten. Mit dem Erbfall geht dann der Pflichtteilsanspruch in das Vermögen des Erben über. Die Steuer entsteht auch dann, wenn der Erblasser selbst den Pflichtteilsanspruch noch gar nicht geltend gemacht hatte. Wenn dann der Erbe des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch später geltend macht, fällt dabei keine erneute Erbschaftsteuer an. So wird eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen.
Normen: § 2317 BGB, § 1922 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG