Das Luftfahrtunternehmen muss auch bei der Flugplanung eine gewisse Zeitreserve vorsehen, die eine möglichst baldige Durchführung des Fluges nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände ermöglicht.
Will sich ein Luftfahrtunternehmem auf außergewöhnliche Umstände berufen, so muss es alle zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Vermeindung von Flugausfällen ausschöpfen bzw. zu einer Entlastung aufzeigen, dass auch bei der Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel keine frühzeitigere Durchführung des Fluges möglich gewesen wäre.
Verfügt ein Luftfahrtunternehmen nicht über eine Zeitreserve, kann nicht angenommen werden, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Verspätungen und Flugausfällen getroffen wurden.
Normen: VO (EG) Nr. 261_2004 Art. 5 III, 6 I