Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall kann auch nicht den Ersatz des Nutzungsausfallschadens verlangen, wenn er sein Auto nach einem Verkehrsunfall in Eigenregie repariert und zu den Umständen der Reparatur nicht näher vorträgt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass dem Geschädigten keine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung entstanden ist.