Nur die tatsächlichen Reparaturkosten sind maßgeblich

Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.

Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

Umgekehrt trägt der Schädiger jedoch auch das Prognoserisiko, wenn die vom Sachverständigen geschätzten Reperaturkosten zu gering waren und die tatsächlichen Kosten höher ausgefallen sind. In diesem Fall muss der Schädiger die Mehrkosten ersetzen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 24 13 vom 03.12.2013
Normen: BGB § 249
[bns]