Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
Umgekehrt trägt der Schädiger jedoch auch das Prognoserisiko, wenn die vom Sachverständigen geschätzten Reperaturkosten zu gering waren und die tatsächlichen Kosten höher ausgefallen sind. In diesem Fall muss der Schädiger die Mehrkosten ersetzen.