Aber auch in einem solchen Fall muss der Taxifahrer die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen einhalten, weshalb das Oberlandesgericht in Bamberg den Freispruch eines Taxifahrers durch das zuvor entscheidende Amtsgericht aufhob und das Verfahren an dieses zurück verwies.
Zum einen war für das Gericht nicht ersichtlich, dass die rasante Fahrweise, immerhin 64 km/h über der Geschwindigkeitsbegrenzung, ein Erbrechen des Gastes hätte verhindern können. Einem solchen hätte aber mit geeigneteren Mittel, wie etwa Brechtüten im Taxi, entgegen gewirkt werden können. Zum anderen diente die Raserei gerade nicht dem Interesse und der Sicherheit des Fahrgastes, sondern ausschließlich dem Interesse des Fahrers an einem sauberen Taxi. Eine Rechtfertigung für die Geschwindigkeitsüberschreitung ist von daher abzulehnen gewesen.