Fahrradfahrer unterliegen keiner Helmpflicht

Obwohl ein Unfall auf Fremdverschulden beruhte, sah das Oberlandesgericht in Schleswig eine Mitschuld für die erlittenen Kopfverletzungen bei der verunglückten Radfahrerin, zumal diese keinen Helm trug.


Diese Auffassung nicht teilend, entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Pflicht zum Tragen eines Helms weder eine gesetzliche Grundlage hat, noch eine solche geplant ist. Auch kann eine solche Helmpflicht nicht aus dem allgemeinen ''Verkehrsbewusstsein'' abgeleitet werden, zumal nur elf Prozent aller Radfahrer einen Helm tragen.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist es folglich auch abzulehnen, die Fahrradfahrerin einen Teil der entstandenen Kosten tragen zu lassen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 281 13 vom 17.06.2014
[bns]