1 StGB kann versagt werden, wenn die Verminderung des Schuldgehalts aufgrund eines psychischen Defekt durch andere schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird. Bei selbstverschuldeter Trunkenheit liegen solche Umstände jedenfalls dann vor, wenn sich im konkreten Einzelfall das Risiko der Begehung von Straftaten infolge des Alkoholkonsums für den Angeklagten vorhersehbar erhöht hat. Dem Angeklagten kann der Alkoholkonsum jedoch nicht vorgeworfen werden, wenn er alkoholkrank ist.
Normen: StGB § 21, § 46 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 316