Im vorliegenden Fall wird dem Angeschuldigten fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß den §§ 316 Abs. 1 und 2 StGB vorgeworfen. Die bisherigen Erkenntnisse sprechen eher dafür, dass der Angeschuldigte überhaupt keine Fahrerlaubnis besitzt. Trotzdem darf eine vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorsorglich angeordnet werden. Wichtig ist nur, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben sind. Im vorliegenden Fall spricht aufgrund der Blutuntersuchung des Angeschuldigten und dessen Vorstrafen viel dafür, dass ihm nach Durchführung der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis, auch noch nach relativ langer Zeit nach der Tat, entzogen werden wird. Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis liegen damit vor.
Normen: StPO § 111 a, StGB § 9, § 316 Abs. 1, Abs. 2