Wenn Sie eine Parkplatzschranke passieren, müssen Sie selbst darauf achten, dass sich die Schranke nicht durch das Verhalten anderer vorzeitig schließt. Denn andernfalls besteht kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Parkplatzbetreiber - zum Beispiel wenn ein Fahrradfahrer direkt vor dem eigenen Fahrzeug die Schranke passiert und die Durchfahrtkontrolle auslöst. Für solche Eventualitäten muss der Platzbetreiber nicht vorsorgen, meint das Amtsgericht München.